§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen" Schiess - Sport - Club Starnberg e. V. "
(S.S.C.S. e.V.). Er hat seinen Sitz in 82131 Gauting.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Pflege des sportlichen und praktischen Schießens, sowie die Teilnahme an Wettbewerben, nach IPSC- Reglement sowie das Präzisionsschiessen mit Kurz- und Langwaffen nach den Regeln des BLDS und BDS. Der Dachverband des Vereins ist der BLDS.(Bayerischer Landesverband für Dynamic Schiessen e.V.) Weitere Zugehörigkeit zu anderen Dachverbänden wird nicht ausgeschlossen.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
1. Unterricht und Unterweisung in der sicheren Handhabung von Handfeuerwaffen.
2. Übungs- und Ausscheidungsschiessen .
3. Austausch von Erfahrungen mit anderen Vereinen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Jeder interessierte Neubewerber muss bei Antrag auf Aufnahme in den Verein zwei Bürgen desselben aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder benennen.
Die Probezeit für die Aufnahme beträgt 12 Monate. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsschaft in geheimer Wahl dafür aussprechen.
Während der Probezeit bestehen alle Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
Bei Ablehnung des Antrags innerhalb der Probezeit ist die Vorstandsschaft nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet.
Für die Gründungsmitglieder gilt keine Probezeit.
Natürliche Personen, die sich in besonderem Masse um den Verein oder dessen Ziele verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied mit den vollen Rechten eines ordentlichen Mitglieds ernannt werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
◦durch Tod
◦durch freiwilligen Austritt
◦durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt ist der Vorstandsschaft schriftlich anzuzeigen und ist nur unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
Der Ausschluss kann erfolgen wegen
a) Grober Schädigung von Vereinsinteressen.
b) Nichtbezahlung des Jahresbeitrages zur festgesetzten Frist nach der zweiten schriftlichen Mahnung, welche den Hinweis auf möglichen Ausschluss enthalten muss.
Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds steht dem Vorstand zu; er entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss eines Mitglieds in geheimer Abstimmung.
Dem Ausgeschlossenen und den Mitgliedern ist von dem Beschluss schriftlich oder in der Mitgliederversammlung Mitteilung zu machen.
Dem Ausgeschlossenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein oder dessen Vermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung .Sie haben das Recht, der Vorstandsschaft Anträge zu unterbreiten. Sie sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins berechtigt und sollen an den Veranstaltungen teilnehmen. Jedes Mitglied hat einen Aufnahmebeitrag und den jährlichen Vereinsbeitrag zu zahlen. Gründungsmitglieder sind vom Aufnahmebeitrag befreit. Der Aufnahmebeitrag und der Jahresbeitrag werden jeweils durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Aufnahmebeitrag sowie der erste Jahresbeitrag sind bei der Aufnahme zu entrichten. Erfolgt der Beitritt zwischen 01. Oktober und 31. Dezember eines Jahres, so wird für den Rest des Jahres ein anteiliger Jahresbeitrag erhoben. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. Januar jeden Jahres an den Kassier oder kostenfrei auf das Vereinskonto zu bezahlen. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung ausgehändigt.
Ehrenmitglieder entrichten keinen Aufnahmebeitrag und werden beitragsfrei geführt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins für die Dauer von drei Jahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus, so ist es von der nächsten Mitgliederversammlung neu zu wählen; bis dahin werden dessen Aufgaben von einem Stellvertreter aus dem Vorstand übernommen und zwar vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder Ausscheiden vom stellvertretenden Vorsitzenden. Falls auch der stellvertretende Vorsitzende ausscheidet/ verhindert ist, tritt an dessen Stelle jeweils das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
Der Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassier und Schriftführer in einer Person
d) dem Sportwart
§ 7 Aufgaben des Vorstands
Der erste und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Der Sportwart ist für die Ausrichtung von Übungs- und Ausscheidungsschiessen, für die Sachkunde im Waffen- und Schiesswesen, sowie für die Erteilung von Unterricht verantwortlich.
Der Schriftführer führt Protokolle bei Versammlungen, sowie das Mitgliederverzeichnis, erstellt Rundschreiben und Einladungen und verwahrt die Vereinsakten.
Der Kassier vereinnahmt die Aufnahme- und Jahresbeiträge, führt Buch über die Kassenbewegungen und erstattet bei der Mitgliederversammlung Bericht über den Jahresabschluss.
§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Falls dies nicht der Fall ist, ist sogleich eine weitere Mitgliederversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, reicht zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, zur Änderung des Vereinszwecks einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.
Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung die des/ der Stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung bestimmt jährlich einen Kassenprüfer.
Dieser hat über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.
§ 10 Mitgliederversammlung
Jährlich einmal hat im ersten Quartal eines Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Teilnahme ist nur ordentlichen Mitgliedern/ Ehrenmitgliedern erlaubt. Sie muss mindestens 14 Tage vorher allen Vereinsmitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich angezeigt werden. Zur Mitgliederversammlung gehören folgende Zuständigkeiten:
1. Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfberichts;
2. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des
Vorstands;
3. die Wahl des Vorstands;
4. Änderungen der Satzung;
5. Aussprachen über schiesstechnische Angelegenheiten;
6. Behandlung von Anträgen, welche mindestens 8 Tage zuvor dem
Vorstand schriftlich vorliegen müssen.
Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung nach seinem Ermessen einberufen. Der Vorstand muss eine solche einberufen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Einberufung hat innerhalb eines Monats nach Antragstellung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen stattzufinden, es gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 12 Schiessen
Jedes Mitglied soll an den Schiessterminen teilnehmen. Es steht den Mitgliedern frei, mit welcher Art von zugelassenen Waffen sie schiessen. Ort und Zeitpunkt bestimmen die zuständigen Vorstandsmitglieder. Bei Schiessveranstaltungen können aus den Reihen der Mitglieder Aufsichten und Funktionspersonal bestimmt werden. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
Das Führen eines Schiessbuches ist Pflicht.
Das Schiessbuch kann über den Verein bezogen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist mit einer Frist von zwei Monaten einzuberufen.
Zur Beschlussfähigkeit in dieser ausserordentlichen Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und zu dem Beschluss der Auflösung eine dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 14 Gültigkeit
Die vorstehende Satzung wurde am 28. März 2008 bei der Gründungsversammlung in Form und Inhalt einstimmig beschlossen
und ist ab sofort gültig.
Pöcking 28.03.2008
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